Sep 22, 2025

Ernennung und Änderung von Prokuristen – Rechtssicherer Ablauf

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Ernennung und Änderung von Prokuristen – Rechtssicherer Ablauf

Die Prokura ist eine der stärksten Vollmachten, die du einem Mitarbeiter oder Dritten in deinem Unternehmen geben kannst. Damit kann der Prokurist in deinem Namen wichtige Entscheidungen treffen und Geschäfte abschließen. Daher ist es eine wichtige Überlegung, wem du diese Befugnis gibst. Doch was passiert, wenn du den Prokuristen ändern möchtest – sei es, weil die Person wechselt, ihre Befugnisse erweitert werden sollen oder du die Prokura entziehen willst? Hier zeige ich dir Schritt für Schritt, wie du die Änderung eines Prokuristen in einer GmbH rechtlich und administrativ einfach und korrekt umsetzt.

Ein Prokurist ist jemand, dem du vertraust und den du ermächtigst, weitreichende Entscheidungen für dein Unternehmen zu treffen. Die Prokura gibt ihm eine Vollmacht, die über die normalen Aufgaben eines Angestellten hinausgeht. Dein Prokurist darf fast alle Rechtsgeschäfte erledigen, die im täglichen Geschäftsbetrieb nötig sind. Aufgrund dieser weitreichenden Befugnisse ist die Prokura eine besondere Vertrauensstellung.

Die Aufgaben und Befugnisse deines Prokuristen

Dein Prokurist kann in deinem Unternehmen fast alle Entscheidungen treffen, außer solche, die das Unternehmen selbst betreffen, wie beispielsweise die Auflösung oder den Verkauf. Er ist berechtigt, Verträge mit Kunden, Lieferanten und Dienstleistern abzuschließen – sei es Kauf-, Liefer- oder Mietverträge, die dein Unternehmen rechtlich binden. Zudem darf er dein Unternehmen vor Gericht vertreten, Klagen einreichen, Gerichtsverhandlungen führen und Streitfälle außergerichtlich regeln. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Aufnahme von Krediten: Dein Prokurist kann im Namen deines Unternehmens Darlehen verhandeln und aufnehmen, um Investitionen zu finanzieren oder die Liquidität zu sichern. Darüber hinaus ist er befugt, Grundstücke und Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen, was deinem Unternehmen die Möglichkeit gibt, neue Standorte zu erschließen oder gezielt in Immobilien zu investieren. Diese weitreichenden Befugnisse zeigen, wie essentiell die Rolle des Prokuristen ist – ein Wechsel sollte daher stets gut durchdacht und formal korrekt umgesetzt werden.

Grenzen der Prokura

Obwohl die Prokura eine sehr weitreichende Vollmacht ist, gibt es bestimmte Grenzen, die für alle Prokuristen gelten. Diese rechtlichen Einschränkungen sind im § 49 des Handelsgesetzbuches (HGB) festgelegt und sorgen dafür, dass bestimmte zentrale Entscheidungen immer von der Geschäftsführung oder den Gesellschaftern getroffen werden. Zu diesen Grenzen gehören:

  1. Verkauf von Grundstücken: Ein Prokurist darf zwar Grundstücke für das Unternehmen kaufen, jedoch nicht ohne eine besondere Erlaubnis Grundstücke verkaufen oder belasten, etwa durch die Bestellung einer Hypothek. Für solche Entscheidungen ist immer die Zustimmung der Geschäftsführung oder der Gesellschafter notwendig.
  2. Änderung des Unternehmenszwecks: Der Prokurist darf den Zweck des Unternehmens nicht ändern. Solche grundlegenden Entscheidungen, die die Ausrichtung und das Wesen des Unternehmens betreffen, liegen ausschließlich in der Verantwortung der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung.
  3. Erteilung von Prokura: Ein Prokurist kann keine Prokura an andere Personen weitergeben. Die Erteilung dieser weitreichenden Vollmacht ist eine Entscheidung, die allein von der Geschäftsführung getroffen werden kann.
  4. Liquidation des Unternehmens: Der Prokurist hat keine Befugnis, das Unternehmen aufzulösen oder zu liquidieren. Solche grundlegenden Entscheidungen sind den Gesellschaftern und der Geschäftsführung vorbehalten.

Erteilung der Prokura

Die Prokura kann nur von Unternehmen erteilt werden, die im Handelsregister eingetragen sind. Das bedeutet, dass diese Vollmacht typischerweise nur von Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften sowie von eingetragenen Kaufleuten (e.K.) erteilt werden kann. Einzelunternehmen oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können keine Prokura erteilen.

Die Erteilung der Prokura erfolgt in folgenden Schritten:

  1. Interner Beschluss: Die Geschäftsführung oder der Inhaber des Unternehmens entscheidet, welcher Person die Prokura erteilt werden soll. Meistens wird diese Entscheidung in Form eines schriftlichen Beschlusses getroffen und protokolliert.
  2. Eintragung ins Handelsregister: Sobald die Prokura erteilt wurde, muss sie im Handelsregister eingetragen werden. Dies erfolgt durch eine Anmeldung beim zuständigen Amtsgericht, welche ein Notar vornimmt. Erst durch diese Eintragung wird die Prokura rechtskräftig und für Dritte einsehbar.
  3. Veröffentlichung im Handelsregister: Die Prokura wird durch die Eintragung im Handelsregister öffentlich zugänglich. Geschäftspartner und andere Interessierte können so erkennen, wer im Unternehmen Prokura besitzt und damit weitreichende Entscheidungen treffen darf.

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Verantwortung des Prokuristen

Mit der Prokura übernimmt der Prokurist eine hohe Verantwortung. Er ist dazu befugt, im Namen des Unternehmens nahezu alle Entscheidungen zu treffen. Diese Befugnis geht jedoch auch mit der Pflicht einher, besonders sorgfältig und verantwortungsvoll zu handeln. Entscheidungen des Prokuristen sind rechtlich bindend für das Unternehmen, weshalb diese Position in der Regel nur an erfahrene und vertrauenswürdige Personen vergeben wird.

Der Prokurist muss stets im besten Interesse des Unternehmens handeln. Sollte er seine Vollmachten missbrauchen oder fahrlässig handeln, kann er unter Umständen haftbar gemacht werden. In schweren Fällen kann dies sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Arten der Prokura

Je nach den Bedürfnissen deines Unternehmens gibt es verschiedene Arten der Prokura, die du erteilen kannst:

  • Einzelprokura: Der Prokurist kann alleine und ohne die Zustimmung anderer Prokuristen oder Geschäftsführer Entscheidungen treffen, die das Unternehmen rechtlich binden.
  • Gesamtprokura: Hier dürfen mehrere Prokuristen nur gemeinsam handeln. Diese Form wird oft gewählt, um wichtige Entscheidungen gemeinsam abzusichern.
  • Filialprokura: Diese Art ist auf eine bestimmte Filiale oder Niederlassung des Unternehmens beschränkt. Der Prokurist kann nur für diese Filiale handeln, nicht jedoch für das gesamte Unternehmen.

Widerruf der Prokura

Die Prokura kann jederzeit von der Geschäftsführung widerrufen werden, ohne dass gesetzliche Vorgaben bestimmte Bedingungen oder Gründe dafür vorschreiben. Das bedeutet, dass dein Unternehmen grundsätzlich frei entscheiden kann, wann und aus welchem Anlass die Prokura entzogen wird. Typische Gründe für den Widerruf sind unter anderem das Ausscheiden des Prokuristen aus dem Unternehmen, ein Verlust des Vertrauens oder eine strategische Neuausrichtung der Unternehmensführung, bei der eine andere Person mit diesen weitreichenden Befugnissen betraut werden soll.

Damit der Widerruf der Prokura rechtswirksam wird, muss er formal korrekt erfolgen. Der Entzug der Prokura sollte idealerweise schriftlich dokumentiert und der betroffene Prokurist über die Entscheidung offiziell informiert werden. Besonders wichtig ist die Eintragung des Widerrufs ins Handelsregister, da die Prokura eine nach außen gerichtete Vertretungsmacht ist. Solange die Prokura noch im Handelsregister eingetragen ist, könnten Dritte darauf vertrauen, dass der Prokurist weiterhin im Namen des Unternehmens handeln darf. Eine verzögerte Eintragung könnte also dazu führen, dass der Prokurist nach außen hin noch als bevollmächtigt gilt, obwohl die Geschäftsführung ihm diese Befugnisse bereits entzogen hat.

Durch die Eintragung des Widerrufs wird für Geschäftspartner, Banken und Behörden klar ersichtlich, dass der Prokurist keine Entscheidungen oder Verträge mehr im Namen des Unternehmens treffen kann. Dies schützt dein Unternehmen vor möglichen rechtlichen oder finanziellen Risiken, die entstehen könnten, wenn der Prokurist nach seinem Widerruf dennoch Geschäfte im Namen der Firma abschließt. Daher sollte der Eintrag ins Handelsregister so schnell wie möglich erfolgen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Rechtliche Voraussetzungen und Schritte zur Änderung eines Prokuristen

Die Änderung eines Prokuristen in einer GmbH muss formal und rechtlich korrekt erfolgen, da die Prokura im Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht werden muss.

  1. Beschlussfassung der Geschäftsführung:
    Die Entscheidung zur Erteilung oder zum Entzug der Prokura wird durch die Geschäftsführung getroffen. Ein formeller Beschluss ist erforderlich, der im Gesellschaftervertrag oder der Satzung verankert ist. Eine sorgfältige Auswahl des neuen Prokuristen und eine Begründung des Entzugs – besonders im Falle von Fehlverhalten – sind dabei wichtig.
  2. Notarielle Beglaubigung: Nach dem Beschluss der Geschäftsführung muss die Änderung durch einen Notar beglaubigt werden. Der Notar prüft, ob alle rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Da die Prokura im Handelsregister eingetragen wird, ist dieser Schritt notwendig. Die notarielle Beurkundung lässt sich zunehmend auch digital durchführen, was Zeit und Aufwand spart.
  3. Eintragung ins Handelsregister: Die Änderung wird rechtskräftig, sobald sie ins Handelsregister eingetragen ist. Der Notar übermittelt den Beschluss an das zuständige Amtsgericht. Die Eintragung umfasst:
    Den Namen des neuen Prokuristen, das Datum der Erteilung oder des Entzugs der Prokura und die Art der Prokura (Einzel-, Gesamt- oder Filialprokura) Erst mit dieser Eintragung kann der neue Prokurist offiziell im Namen des Unternehmens handeln.
  4. Aktualisierung im Transparenzregister: Neben dem Handelsregister muss auch das Transparenzregister über die Änderung informiert werden. Das Transparenzregister listet alle wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens. Diese Aktualisierung ist erforderlich, um die Einhaltung der Geldwäschegesetzgebung sicherzustellen.
  5. Benachrichtigung der Geschäftspartner und Institutionen: Nach der Eintragung im Handelsregister ist es ratsam, alle Geschäftspartner und relevanten Institutionen über die Änderung zu informieren. Dazu gehören:
    Banken und Versicherungen, Lieferanten und KundenVertrags- und Geschäftspartner, Behörden und öffentliche Stellen. Diese Mitteilung stellt sicher, dass der neue Prokurist in allen geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten als autorisierter Vertreter deines Unternehmens anerkannt wird.

Arten der Prokura

Je nach den Anforderungen deines Unternehmens gibt es verschiedene Formen der Prokura, die du vergeben kannst:

  • Einzelprokura: Hier hat der Prokurist die Vollmacht, allein und ohne Zustimmung anderer Prokuristen oder Geschäftsführer rechtsverbindliche Entscheidungen für das Unternehmen zu treffen.
  • Gesamtprokura: Bei dieser Form müssen mehrere Prokuristen gemeinsam handeln. Diese Art der Prokura wird oft gewählt, um eine zusätzliche Absicherung bei wichtigen Entscheidungen zu schaffen.
  • Filialprokura: Diese Prokura ist auf eine bestimmte Filiale oder Niederlassung des Unternehmens beschränkt. Der Prokurist darf nur in dieser Filiale agieren, jedoch nicht für das gesamte Unternehmen.

Widerruf der Prokura

Die Prokura kann jederzeit von der Geschäftsführung widerrufen werden, ohne dass gesetzliche Vorgaben bestimmte Bedingungen oder Gründe dafür vorschreiben. Das bedeutet, dass dein Unternehmen grundsätzlich frei entscheiden kann, wann und aus welchem Anlass die Prokura entzogen wird. Typische Gründe für den Widerruf sind unter anderem das Ausscheiden des Prokuristen aus dem Unternehmen, ein Verlust des Vertrauens oder eine strategische Neuausrichtung der Unternehmensführung, bei der eine andere Person mit diesen weitreichenden Befugnissen betraut werden soll.

Damit der Widerruf der Prokura rechtswirksam wird, muss er formal korrekt erfolgen. Der Entzug der Prokura sollte idealerweise schriftlich dokumentiert und der betroffene Prokurist über die Entscheidung offiziell informiert werden. Besonders wichtig ist die Eintragung des Widerrufs ins Handelsregister, da die Prokura eine nach außen gerichtete Vertretungsmacht ist. Solange die Prokura noch im Handelsregister eingetragen ist, könnten Dritte darauf vertrauen, dass der Prokurist weiterhin im Namen des Unternehmens handeln darf. Eine verzögerte Eintragung könnte also dazu führen, dass der Prokurist nach außen hin noch als bevollmächtigt gilt, obwohl die Geschäftsführung ihm diese Befugnisse bereits entzogen hat.

Durch die Eintragung des Widerrufs wird für Geschäftspartner, Banken und Behörden klar ersichtlich, dass der Prokurist keine Entscheidungen oder Verträge mehr im Namen des Unternehmens treffen kann. Dies schützt dein Unternehmen vor möglichen rechtlichen oder finanziellen Risiken, die entstehen könnten, wenn der Prokurist nach seinem Widerruf dennoch Geschäfte im Namen der Firma abschließt. Daher sollte der Eintrag ins Handelsregister so schnell wie möglich erfolgen, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Rechtliche Voraussetzungen und Schritte zur Änderung eines Prokuristen

Die Änderung eines Prokuristen in einer GmbH muss rechtlich und formal korrekt umgesetzt werden, da die Prokura im Handelsregister eingetragen ist und öffentlich bekannt gemacht wird. Die Schritte hierzu sind:

  1. Beschlussfassung der Geschäftsführung: Die Entscheidung über die Erteilung oder den Entzug der Prokura trifft die Geschäftsführung. Dazu ist ein formeller Beschluss nötig, der im Gesellschaftervertrag oder der Satzung verankert ist. Es ist wichtig, den neuen Prokuristen sorgfältig auszuwählen und den Entzug der Prokura – besonders bei Fehlverhalten – gut zu begründen.
  2. Notarielle Beglaubigung: Nach dem Beschluss muss die Änderung durch einen Notar beglaubigt werden. Der Notar stellt sicher, dass die neuen Angaben zur Prokura korrekt und rechtlich gültig sind. Da die Prokura im Handelsregister eingetragen wird, ist dieser Schritt notwendig. Die notarielle Beurkundung kann in vielen Fällen auch digital erfolgen, was Zeit spart.
  3. Eintragung ins Handelsregister: Die Änderung wird rechtskräftig, sobald sie ins Handelsregister eingetragen ist. Der Notar übermittelt den Beschluss an das zuständige Amtsgericht. Die Eintragung umfasst:
    • Den Namen des neuen Prokuristen
    • Das Datum der Erteilung oder des Entzugs der Prokura
    • Die Art der Prokura (Einzel-, Gesamt- oder Filialprokura)
  4. Aktualisierung im Transparenzregister: Neben dem Handelsregister muss auch das Transparenzregister über die Änderung informiert werden. Dieses Register listet die wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens und ist notwendig, um die Vorgaben der Geldwäschegesetzgebung zu erfüllen.
  5. Information der Geschäftspartner und Institutionen: Nach der Eintragung im Handelsregister ist es ratsam, alle relevanten Geschäftspartner und Institutionen über die Änderung zu informieren, darunter:
    • Banken und Versicherungen
    • Lieferanten und Kunden
    • Vertragspartner und sonstige Geschäftspartner
    • Behörden und öffentliche Einrichtungen

Durch diese Benachrichtigungen stellst du sicher, dass der neue Prokurist in allen geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten als offizieller Vertreter des Unternehmens anerkannt wird..

Kosten bei der Änderung eines Prokuristen

Die Änderung eines Prokuristen bringt verschiedene Kosten mit sich, die je nach Art und Umfang der Änderung variieren. Ein zentraler Kostenpunkt sind die Notarkosten, die für die notarielle Beglaubigung des Geschäftsführungsbeschlusses anfallen. Die Höhe dieser Gebühren hängt vom Geschäftswert des Unternehmens ab und liegt häufig im mittleren dreistelligen Bereich. Diese Kosten decken nicht nur die Beglaubigung des Beschlusses, sondern auch die Übermittlung an das Handelsregister ab.

Zusätzlich entstehen Handelsregistergebühren, die für die Eintragung der Änderung erforderlich sind. Diese Gebühren werden vom Amtsgericht erhoben und liegen im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich. Die Eintragung ist notwendig, um die Änderung offiziell bekannt zu machen und die Befugnisse des bisherigen Prokuristen formell zu beenden, während der neue Prokurist rechtswirksam eingesetzt wird. Da die Prokura eine nach außen gerichtete Vertretungsmacht darstellt, ist die zeitnahe Eintragung im Handelsregister unerlässlich, um Klarheit für Geschäftspartner und Behörden zu schaffen.

Die Änderung eines Prokuristen ist ein wesentlicher Schritt, der eine sorgfältige Planung und die Einhaltung rechtlicher Vorgaben erfordert. Vom Geschäftsführungsbeschluss über die notarielle Beglaubigung bis zur Eintragung ins Handelsregister sind mehrere Schritte notwendig, um die Änderung rechtswirksam zu machen.

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